WSG 28 013, Z. 210) – davon ausgegangen, dass entsprechende Nettomietzinse garantiert wurden. Der Eindruck, dass zuvor nicht seriös versucht worden war, zu ermitteln, welche Mietzinse nach den Sanierungen möglich und nachhaltig erzielbar sein dürften, wird – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – durch die Aussagen der Beschuldigten zusätzlich verstärkt (vgl. pag. WSG 29 126): […] A.________ sagte aus, er erinnere sich nicht, ob er für jedes Objekt einen Mieterspiegel gehabt habe.