Zur im letzten zitierten Satz vorgenommenen Korrektur – dem von der Vorinstanz offensichtlich vergessenen «nicht» – ist zu bemerken, dass aus diesen Dokumenten eben gerade nicht klar hervorgeht, dass Bruttomietzinse garantiert würden, was unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (die Nebenkosten sind nicht Teil des Mietertrages) auch überhaupt keinen Sinn machen würde. Die Anlageausschussmitglieder sind vielmehr – wie es I.________ vor der Vorinstanz auch glaubhaft aussagte (vgl. pag. WSG 28 013, Z. 210) – davon ausgegangen, dass entsprechende Nettomietzinse garantiert wurden.