- Bei Ziff. I.A./B.1.10. der Anklageschrift existiert von diesen „Mietzinsvorschlägen“ noch eine zweite Version, die von CF.________ und I.________ unterzeichnet ist [pag. 1 1 544] und die höhere mögliche Nettomieten ausweist als auf der ersten Version [pag. 1 1 543]. Rechnet man diese Zahlen auf zwölf Monate hoch, so ergibt dies genau die CHF 118'800.00 an möglicher Bruttomiete, die als Mietzinsgarantie in den Kaufvertrag aufgenommen wurde. An der Hauptverhandlung konnte nicht geklärt werden, warum I.________ und CF.________ ausgerechnet dieses Dokument unterzeichneten und warum zwei Versionen mit unterschiedlichen Zahlen existieren.