Die Rendite musste einfach stimmen, dann wurden die Mietzinse festgelegt.» (pag. WSG 28 184, Z. 391 f., Hervorhebung hinzugefügt) Letzteres verdeutlicht entgegen der Argumentation von Rechtsanwalt D.________, dass gerade nicht über den Preis verhandelt, sondern die Beschuldigten bewusst an den Zahlen «schraubten», die dann dem Anlageausschuss als Grundlage zur Plausibilisierung des Kaufpreises präsentiert werden sollten und auch präsentiert wurden. Zusammenfassend war für CF.________ und I.________ entscheidend, dass die Kaufsache im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr in einem Zustand ist, der es erlaubt, (zumindest) die vorgelegten Mieteinnahmen bzw. Renditen zu erzielen.