Die in den «Mietzinsvorschlägen» betragsmässig aufgeführten («abgesprochene Mietzinsgarantie») und später in den Verträgen abgegebenen Garantien waren für die anderen beiden Anlageausschussmitglieder aber eine zusätzliche Gewähr dafür, dass die Angaben zum Mietertrag nach Sanierung realistisch waren. Denn wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, durften sie davon ausgehen, dass ein ehrlicher Verkäufer mehrmonatige Mietzinsgarantien nur in einer Höhe abgibt, von der er überzeugt ist, dass die entsprechenden Mieteinnahmen erzielbar sind, anderenfalls würde er sich ja selber schädigen (vgl. auch die Aussage von I.________ vor der Vorinstanz, pag.