Dass die Kaufsache also im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr in einem Zustand sein sollte, der es erlaubt, die vorgelegten Mieteinnahmen bzw. Renditen zu erzielen, wurde auch nicht durch die zugleich von der AT.________AG angebotenen Mietzinsgarantien relativiert, im Gegenteil. Zwar stand die F.________, die Zahlungsfähigkeit der AT.________AG vorausgesetzt, erst nach Ablauf dieser Garantien – die entgegen Fürsprecher B.________ in den Kaufverträgen nicht für durchschnittlich 13, sondern für 6 bis 12 Monate abgeben worden waren – (alleine) im Risiko.