Auch wenn von Mietzinsvorschlägen die Rede ist, wurde mit diesen Berechnungen klar zum Ausdruck gebracht, dass die aufgeführten Mieterträge auch tatsächlich realisierbar seien. Dies nicht irgendwann in der Zukunft, sondern ausdrücklich nach Abschluss der Sanierungen, wie sie in den Baubeschrieben grob umschrieben waren. Dass die Kaufsache also im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr in einem Zustand sein sollte, der es erlaubt, die vorgelegten Mieteinnahmen bzw. Renditen zu erzielen, wurde auch nicht durch die zugleich von der AT.________AG angebotenen Mietzinsgarantien relativiert, im Gegenteil.