Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass die Dokumente «Mietzinsvorschläge nach Sanierung», die A.________ unbestrittenermassen den anderen beiden Mitgliedern des Anlageausschusses vor dem Entscheid über den Kauf einer Liegenschaft vorgelegt hatte (vgl. pag. WSG 28 086, Z. 479 ff.) und in denen die nach der Sanierung erwarteten Mietzinseinnahmen pro Wohnung und insgesamt aufgeführt sind, die Grundlage für die Kaufentscheide bildeten (die Dokumente finden sich auf pag. 1 1 150 ff.). Auch wenn von Mietzinsvorschlägen die Rede ist, wurde mit diesen Berechnungen klar zum Ausdruck gebracht, dass die aufgeführten Mieterträge auch tatsächlich realisierbar seien.