Inwiefern diese wenig konkrete, im Eigeninteresse des Generalunternehmers abgegebene (Vor- )Offerte für die F.________ eine nennenswerte geldwerte Leistung darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch bei der nachträglich in einem Schreiben vom 17.11.2008 durch die AT.________AG abgegebene «Fassadengarantie» (pag.