3.2.5.6 unten) und zum anderen für den Deliktsbetrag bzw. die Frage des Schadens irrelevant sind, weil die Gutachter die sanierten Liegenschaften im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden bewerteten. Damit wurden diese Leistungen in den Verkehrswerten der Kaufvertragsgegenstände berücksichtigt und zwar unabhängig davon, ob mit den Sanierungen der Zustand der jeweiligen Liegenschaft erhalten, d.h. ein Wertverlust verhindert, oder aber ein Wertzuwachs erzielt wurde. Mit anderen Worten spielt, anders als es die Verteidiger glauben machen wollen, die Qualifikation der Leistungen als werterhaltend oder wertvermehrend keine Rolle.