33 226 f.). Die Vorinstanz hat die Mehrleistungen bzw. den Saldo zwischen letzteren und den Minder- und mangelhaften Leistungen zwar nicht betragsmässig bestimmt. Sie hat dazu aber überzeugend und zutreffend dargelegt, weshalb dies nicht nötig ist; weil diese Leistungen nämlich zum einen Eingang in die Berechnung des Gewinns der AT.________AG fanden (dazu Ziff. 3.2.5.6 unten) und zum anderen für den Deliktsbetrag bzw. die Frage des Schadens irrelevant sind, weil die Gutachter die sanierten Liegenschaften im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden bewerteten.