In diesem Zusammenhang moniert Fürsprecher B.________ die (angeblich) fehlende Berücksichtigung dieser Mehrleistungen. Die Vorinstanz habe offensichtlich übersehen, dass in den baufachlichen Gutachten sämtliche Sanierungsleistungen betragsmässig detailliert nach getätigten Arbeiten ausgewiesen worden seien. Wie A.________ der Vorinstanz aufgezeigt habe, beliefen sich diese per Saldo aller Leistungen auf rund CHF 1,1 Mio., was sich aus einer eingehenden Analyse der baufachlichen Gutachten im Vergleich 65 zu den Baubeschrieben pro Objekt ergebe (pag. 33 226 f.).