3.2.5.6 unten]). Damit ist offenkundig, dass von Seiten der AT.________AG keine massiven Mehrleistungen erbracht worden wären, die nicht berücksichtigt worden wären. Für die Berechnung des Deliktsbetrags spielen die Sanierungskosten zudem keine Rolle, da die Gutachter die sanierten Liegenschaften bewertet haben. Zusammenfassend kann als Beweisergebnis festgehalten werden, dass gewisse von den Baubeschrieben abweichende Leistungen erbracht wurden, dass aber keine Rede von Mehrleistungen von netto mehr als CHF 1 Mio. sein kann.