IV.A.3.1-3.13 [hier Ziff. 4.2-4.14 unten]), berücksichtigt, so ist offensichtlich, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine Rede davon sein kann, dass die AT.________AG Mehrleistungen von über CHF 1 Mio. gegenüber dem vertraglich Zugesagten erbracht hatte. Entscheidend ist zudem, dass C.________ in der Hauptverhandlung bestätigte, dass sämtliche Sanierungsarbeiten in der Buchhaltung erfasst seien. Damit kann auf die Berechnungen zum Gewinn der AT.________AG abgestellt werden, denn dort wurden die verbuchten Aufwände für die Sanierungen stets berücksichtigt (vgl. dazu Ziff. IV.A.2.2.2.5.5. [hier Ziff. 3.2.5.6 unten]).