Jedoch ist völlig unklar, wie die Beschuldigten in der Lage sein wollten zu bestimmen, welchen Wert diese Zusatzleistungen gehabt haben sollen. Aus den Akten kann dies nicht rekonstruiert werden und dass es sich bei den Aussagen der Beschuldigten um reine Behauptungen handeln muss, ergibt sich auch aus den grossen Differenzen der von ihnen genannten Zahlen. Werden zusätzlich noch die in mehreren Fällen absolut ungenügenden Sanierungsarbeiten (vgl. die Details unten bei der Behandlung der einzelnen Ziffern gemäss Anklageschrift, Ziff. IV.A.3.1-3.13 [hier Ziff.