__ habe zusätzlich Werte zwischen CHF 1 bis CHF 1,5 Mio. herausholen können, in einer späteren Einvernahme korrigierte er dies auf CHF 900'000.00 hinunter. In der Hauptverhandlung nannten beide Beschuldigten nochmals andere Zahlen. Aus dem Vergleich der Baubeschriebe und den baufachlichen Gutachten ergibt sich tatsächlich, dass die AT.________AG in Einzelfällen Leistungen erbrachte, die nicht in den Baubeschrieben enthalten waren. Jedoch ist völlig unklar, wie die Beschuldigten in der Lage sein wollten zu bestimmen, welchen Wert diese Zusatzleistungen gehabt haben sollen.