WSG 29 122 f.): In einem dritten Schritt ist noch kurz auf die Aussagen der beiden Beschuldigten einzugehen, wonach die AT.________AG, wenn sich dies im Verlauf des Sanierungsprozesseses als notwendig herausgestellt habe, Arbeiten erbracht habe, die in den Baubeschrieben gar nicht erwähnt gewesen seien. Während C.________ in seiner Aufstellung pag. 7 23 405 ff. geltend machte, sie hätten für über CHF 1 Mio. mehr Arbeiten geleistet als in den Baubeschrieben aufgeführt, sagte A.________ zunächst aus, die F.________ habe zusätzlich Werte zwischen CHF 1 bis CHF 1,5 Mio. herausholen können, in einer späteren Einvernahme korrigierte er dies auf CHF 900'000.00 hinunter.