Man ging davon aus, dass noch detaillierte Werkverträge erstellt werden und A.________ für die entsprechenden Leistungen schaut (vgl. dazu insbesondere die Aussagen von I.________, pag. 6 3 412, Z. 429 ff.). Die Beschriebe waren ein Nebenpunkt im Vertrag und nicht absichtlich rudimentär, um zu täuschen. Für die Entscheide des Anlageausschusses haben sie ihren Zweck erfüllt. Geltend gemachte Mehrleistungen Auch hinsichtlich der geltend gemachten Mehrleistungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 29 122 f.):