64 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Zusammenfassend ist damit entgegen der Darstellung in der Anklageschrift nicht zu beanstanden, dass die bei den Liegenschaftskäufen verkäuferseitig abgegebenen Baubeschriebe in aller Regel wenig detailliert waren. Es ging darum, dem Anlageausschuss grob aufzuzeigen, was gemacht werden soll. Wie genau die Sanierungen vorgenommen werden, stand für die F.________ nicht im Vordergrund. Man ging davon aus, dass noch detaillierte Werkverträge erstellt werden und A.______