dagegen behauptete wiederholt, der Anlageausschuss habe zudem für jedes Objekt den entsprechenden Baubeschrieb gehabt. Da das Gericht weder über Protokolle noch andere Unterlagen verfügt, aus denen sich heute noch erkennen liesse, welche Unterlagen den Ausschussmitgliedern effektiv zur Verfügung standen, lässt sich nicht mehr rekonstruieren, ob I.________ und CF.________ die Baubeschriebe anlässlich von Ausschusssitzungen effektiv sahen oder ob ihnen A.________ nur eine von ihm selbst erstellte Zusammenfassung vorlegte und I.________ die Dokumente später sah.