Mit anderen Worten nahm er die Baubeschriebe in der vorliegenden Form als eine der Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis und störte sich an deren mangelndem Detaillierungsgrad nicht. CF.________ dagegen sagte aus, er kenne die Baubeschriebe nicht, er nehme an, es handle sich um eine Zusammenfassung, eine Entscheidungsvorbereitung. Er ging jedoch ebenfalls (und zwar auch im Nachhinein noch) davon aus, dass er alle nötigen Informationen gehabt hatte, um den Entscheid über den Kauf fällen zu können. A.________ dagegen behauptete wiederholt, der Anlageausschuss habe zudem für jedes Objekt den entsprechenden Baubeschrieb gehabt.