Es stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, welche Bedeutung die Baubeschriebe für den Anlageausschuss bzw. den Stiftungsrat überhaupt hatten. Aus den Aussagen von I.________ ist zu schliessen, dass ihm die Baubeschriebe mindestens teilweise vorgelegen hatten und er davon ausging, dass es sich dabei um eine Liste der noch zu erledigenden Arbeiten handelte und dass A.________ danach gestützt auf diese Liste einen detaillierteren Vertrag über die Sanierung ausarbeiten werde. Mit anderen Worten nahm er die Baubeschriebe in der vorliegenden Form als eine der Entscheidungsgrundlagen zur Kenntnis und störte sich an deren mangelndem Detaillierungsgrad nicht.