14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, VMWG, SR 221.213.11). Davon ausgehend, dass der Käufer das Alter der Liegenschaften kannte, kann den Baubeschrieben zumindest in den Grundzügen entnommen werden, welche Teile der Sanierungsmassnahmen lediglich werterhaltenden und welche wertvermehrenden Charakter hatten. Man kann sich zudem an Art. 14 Abs. 1 VMWG und an den Empfehlungen bzw. Richtlinien der Mietämter / Mietgerichte orientieren, der bzw. die bei sogenannten gemischten Sanierungen, welche werterhaltende und wertvermehrende Elemente enthalten, davon ausgehen, dass ein wertvermehrender Anteil von 50 – 70% anzunehmen sei (vgl. dazu einen bei A._