Entscheidend für die F.________ war jedoch, ob nach der durchgeführten Sanierung die Mietzinse erhöht werden konnten (vgl. zu den „Mietzinsschätzungen“ gleich anschliessend, Ziff. IV.A.2.2.2.5.3 [hier Ziff. 3.2.5.4 unten]). Dies ist abhängig davon, ob es sich bei den Sanierungsmassnahmen um wertvermehrende Investitionen handelte oder nicht (vgl. Art. 269 ff. OR bzw. Art. 14 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen, VMWG, SR 221.213.11).