63 Ziff. 4.2-4.14 unten]) nirgends explizit festhielt, die Baubeschriebe als solche seien untauglich, er konnte sich durchaus mit ihnen auseinandersetzen. Auch der Umstand, dass in den Baubeschrieben jegliche Hinweise darauf, welche Kosten für die einzelnen Sanierungspunkte entstehen würden, fehlen, spricht nicht gegen die Tauglichkeit der Baubeschriebe. Da die F.________ ein „Gesamtpaket“ kaufte, war für sie nicht relevant, welche Kosten auf welche Punkte entfallen würden. Entscheidend für die F.__