Er habe aufgrund der Baubeschriebe die ausgeführten Sanierungsarbeiten kontrollieren können und habe den Umfang der Baubeschriebe nicht bemängelt. Hinzu kommt, dass auch der baufachliche Gutachter DA.________ (vgl. dazu die Ausführungen zu den einzelnen Ziffern der Anklageschrift unter IV.A.3.1.-13. [hier