_ habe diesen die detailarmen Baubeschriebe vorgelegt), andererseits unter dem Stichwort „Mittäterschaft“, wo festgehalten wurde, für den Vertragsschluss habe als Grundlage einzig noch ein absichtlich detailarmer Baubeschrieb gedient. Zuerst stellt sich die Frage, ob diese Baubeschriebe effektiv rudimentär waren (zu den Fundstellen vgl. unten bei den einzelnen Liegenschaften, einzig bei Ziff. I.A./B.1.7. der Anklageschrift fehlt ein Baubeschrieb). In den Akten finden sich keine anderen Baubeschriebe zum Vergleich (z.B. von solchen, welche die F.________ durch andere Bauunternehmer hatte machen lassen).