3.2.5.3. Die rudimentären Baubeschriebe und die Mehrleistungen Rudimentäre Baubeschriebe Zu den Baubeschrieben hat die Vorinstanz Folgendes festgehalten (pag. WSG 29 120 ff.): In der Anklageschrift wird den Beschuldigten weiter an zwei Stellen vorgeworfen, sie hätten absichtlich rudimentäre Baubeschriebe verwendet. Einerseits unter dem Titel „Täuschung der übrigen Anlageausschuss- Mitglieder“ (A.________ habe diesen die detailarmen Baubeschriebe vorgelegt), andererseits unter dem Stichwort „Mittäterschaft“, wo festgehalten wurde, für den Vertragsschluss habe als Grundlage einzig noch ein absichtlich detailarmer Baubeschrieb gedient.