von den angebotenen Konditionen ab. Wie noch zu zeigen sein wird, war denn auch der vereinbarte Kaufpreis bei allen fünfzehn Liegenschaftsgeschäften – teilweise massiv und in fast allen Fällen deutlich – zu hoch, was ebenfalls gegen intensive Angebots- und Vertragsverhandlungen zwischen den Beschuldigten und insbesondere gegen ein starkes und beharrliches Drängen von A.________ auf vorteilhafte Konditionen spricht (vgl. Ziff. 3.2.5.7 unten). Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass zwischen A.________, entgegen seinem Ruf als harter Verhandler, und C.________ bei den Liegenschaftsgeschäften keine intensiven Vertrags- und Angebotsverhandlungen stattfanden. 3.2.5.3.