Hätten sich aus den Offerten für die anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäfte Hinweise auf Verhandlungen, z.B. darauf, dass der zunächst offerierte Kaufpreis noch gedrückt worden war, ergeben, ist kaum zu erwarten, dass diese nicht eingereicht worden wären. Die eingereichten, nicht angenommenen Offerten zeigen zwar, dass A.________ – was ihm auch nicht vorgeworfen wird – nicht jedes irgendwie mögliche Liegenschaftsgeschäft für die F.________ zum Abschluss brachte. Hinsichtlich der Frage, ob bei den dann zum Abschluss gelangten Käufen intensiv verhandelt worden war, lassen die Dokumente keine Rückschlüsse zu.