Dass sich nur bei einem Bruchteil der zum Abschluss gelangten Geschäfte schriftliche Offerten in den Akten befinden, erstaunt auch vor dem Hintergrund, dass C.________ über seinen Verteidiger 30 an A.________ bzw. die F.________ gerichtete Verkaufsofferten über (zu sanierende) Mehrfamilienhäuser einreichte, bei denen es dann aber nicht zum Vertragsabschluss gekommen sei (vgl. pag. 7 23 096 ff.). Hätten sich aus den Offerten für die anklagegegenständlichen Liegenschaftsgeschäfte Hinweise auf Verhandlungen, z.B. darauf, dass der zunächst offerierte Kaufpreis noch gedrückt worden war, ergeben, ist kaum zu erwarten, dass diese nicht eingereicht worden wären.