I.A./B.2 der Anklageschrift und der Zusatzanklage i.S. K.________ vom 23.12.2016) nicht darum ging, dass die F.________ hätte Werkverträge vergeben können. Sie hatte keinerlei Einfluss darauf und es konnte ihr auch gleichgültig sein, ob die AT.________AG die Liegenschaften mit eigenen Arbeitern oder mit Dritten sanierte und wenn ja, zu welchen Preisen. Entscheidend war für die F.________ einzig, dass die Sanierungen gemäss den Baubeschrieben durchgeführt wurden und die Liegenschaften letztlich einen adäquaten Gegenwert für den Kaufpreis darstellten. Weiter enthält die Anklageschrift den Vorwurf, der jeweilige Kaufvertrag sei ohne weitere Vertrags- oder Angebotsverhandlungen zum von C.__