6 3 416, Z. 589]: «Sanierungen sind nicht unser Job.»). Die AT.________AG hatte auch aus steuerrechtlichen Gründen ein Interesse daran, beim Liegenschaftshandel mit der F.________ in erheblichem Umfang Sanierungen durchzuführen, damit die damit erzielten Gewinne der Gewinn- und nicht der (bei kurzer Besitzdauer aufgrund von Zuschlägen deutlich ungünstigeren) Grundstückgewinnsteuer unterstanden (vgl. Art. 85 Abs. 4 Steuergesetz [StG; BSG 661.11], wonach wertvermehrende Arbeiten von mind. 25% des Erwerbspreises erfolgen müssen, damit die Gewinnsteuer zum Zuge kommt; vgl. dazu auch die Aussagen von Fürsprecher AX.________, pag. 6 3 103, Z. 103 ff.).