Mit der Vorinstanz kann damit festgehalten werden, dass die trotz gewisser werkvertraglicher Elemente als Kaufverträge ausgestalteten Verträge – Vertragsgegenstand war jeweils die sanierte Liegenschaft – nicht speziell ungewöhnlich oder a priori zugunsten einer Partei abgefasst wurden. Abgesehen von der abgegebenen Mietzinsgarantie und der hohen Verzinsung der ersten Kaufpreistranche ist weder aus Käufer- noch aus Verkäufersicht eine vertragliche Klausel ersichtlich, welche den Kaufpreis klar erhöhen oder reduzieren würde. Wirtschaftlicher Sinn der Geschäfte