Beim Verlesen des Protokolls hielt er korrigierend fest, es habe einen vorgängigen Beschluss des Stiftungsrats gegeben, wobei er nicht darauf einging, ob jeweils eine Stiftungsratssitzung einberufen wurde oder die Zustimmungen auch per E-Mail oder Telefon erfolgten. Da die Frage, ob der Stiftungsrat die Geschäfte nachträglich absegnete oder nicht, für die Beurteilung des Betrugsvorwurfs irrelevant ist, kann die Frage letztlich offen gelassen werden, ob es in allen Fällen einen vorgängigen Stiftungsratsbeschluss gab.