Bezüglich Sachmängel bedeutete dies, dass die Verkäuferin weder für offene noch verdeckte Mängel haftete, auch wenn diese erheblich oder unerwartet waren. In den Kaufverträgen betreffend die Lie- 59 genschaften gemäss Ziff. I.A./B.1.3. und I.A./B.1.11. der Anklageschrift wurde festgehalten, auf den Umbauund Sanierungsarbeiten gewähre die Verkäuferin vollumfängliche Garantie nach SIA. Dies gelte auch für die Liegenschaften in Niederwangen und Herzogenbuchsee. Soweit weitergehend und gesetzlich zulässig würden die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin wegbedungen.