In allen Fällen wurde explizit festgehalten, dass die im separaten Baubeschrieb erwähnten Sanierungsarbeiten im Kaufpreis inbegriffen seien. In fünf Fällen (Ziff. I.A./B.1.1. / 1.2. / 1.4.1. / 1.4.2. / 1.5. der Anklageschrift) wurde jegliche Rechts- und Sachgewährleistung durch die Verkäuferin ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig war. Bezüglich Sachmängel bedeutete dies, dass die Verkäuferin weder für offene noch verdeckte Mängel haftete, auch wenn diese erheblich oder unerwartet waren.