In den zwei restlichen Kaufverträgen stand zwar die gleiche Formulierung, bloss hatte man vergessen, die Höhe der Mietzinsgarantie explizit zu nennen. Vor dem Übergang von Nutzen und Gefahr gingen die Mietzinseinnahmen noch an die Verkäuferin, d.h. zum Teil noch lange Zeit nach Vertragsschluss. Wie der Beschuldigte A.________ zu Recht festhielt, wurde die Mietzinsgarantie in mehreren Fällen nachträglich zu Gunsten der F.________ verlängert (Ziff. I.A./B.1.1. / 1.3. / 1.4. / 1.5. / 1.8. der Anklageschrift).