„Mit der Schlusszahlung wird eine allfällige Differenz der von der Verkäuferin der Käuferin für die Zeit der Übernahme [folgt das Datum des Übergangs von Nutzen und Gefahr] bis [folgt das Datum der Schlusszahlung] im Betrag von brutto [folgt eine bestimmte Zahl] gewährten Mietzinsgarantie verrechnet. Sollten mithin die Mietzinseinnahmen diesen Betrag nicht erreichen, würde sich die Kaufpreisschlusszahlung im entsprechenden Umfang vermindern.“ In den zwei restlichen Kaufverträgen stand zwar die gleiche Formulierung, bloss hatte man vergessen, die Höhe der Mietzinsgarantie explizit zu nennen.