In allen Fällen war zudem eine Mietzinsgarantie vereinbart, die an die Schlusszahlung gekoppelt war. In 13 Fällen (Ziff. I.A./B.1.1. / 1.2. / 1.4.1. / 1.4.2. / 1.6. / 1.7. / 1.8. / 1.9. / 1.10. / 1.11. / 1.12.1. / 1.12.2. / 1.13. der Anklageschrift) lautete die Klausel wie folgt: „Mit der Schlusszahlung wird eine allfällige Differenz der von der Verkäuferin der Käuferin für die Zeit der Übernahme [folgt das Datum des Übergangs von Nutzen und Gefahr] bis [folgt das Datum der Schlusszahlung] im Betrag von brutto [folgt eine bestimmte Zahl] gewährten Mietzinsgarantie verrechnet.