- Die dritte Tranche war in sieben Fällen „nach Übergabe und Abrechnung der Kapitalverzinsung“ geschuldet, in vier weiteren Fällen wurde dies ergänzt mit „sowie nach Vorliegen der Abrechnung über die Mietzinseinnahmen.“ In einem Fall wurde wiederum auf den Abschluss der Umbauarbeiten Bezug genommen und in drei Fällen wurde lediglich das Valuta-Datum genannt, d.h. es bestand keine weitere Bedingung oder ein Hinweis auf eine Abrechnung.