zurück. 58 Nach einer grundbuchlichen Umschreibung des zu verkaufenden Grundstücks wurde jeweils der Kaufpreis als Totalbetrag vereinbart und danach betreffend dessen Tilgung Folgendes festgelegt: - die erste, mit Abstand grösste Tranche (zwischen rund 58% und rund 91%, in den meisten Fällen deutlich über 70% des Gesamtkaufpreises), des Kaufpreises war grundsätzlich am Tag der Verurkundung geschuldet (nur bei den beiden zeitlich ersten Verträgen waren wenige Tage zwischen Vertragsschluss und erster Zahlung vereinbart).