WSG 29 116 ff.): Die wesentlichen vertraglichen Bestimmungen sind bei allen fünfzehn angeklagten Liegenschaftsgeschäften (es sind 13 Ziffern in der Anklageschrift, aber total fünfzehn Kaufverträge über siebzehn Mehrfamilienhäuser, da in den Ziff. I.A./B.1.4. und I.A./B.1.12. jeweils zwei Kaufverträge, in den Ziff. I.A./B.1.5. und I.A./B.1.11. jeweils zwei Häuser in einem Vertrag zusammengenommen werden) gleich oder jedenfalls sehr ähnlich: Die AT.________AG, handelnd durch C.________, schloss mit der F.________, handelnd durch A.________, jeweils einen notariell beurkundeten Grundstückkaufvertrag ab (vgl. Art. 216 OR bzw. 657 ZGB), der gewisse werkvertragliche Elemente enthielt.