Sofern es sich bei den entsprechenden Zahlungen an den Voreigentümer nicht ohnehin materiell um einen Teil des Kaufreises handelte (der dann im Kaufvertrag wie offenbar beim späteren Verkauf an A.________ bewusst zu tief verurkundet worden wäre), ist davon auszugehen, dass – neben den von der AT.________AG getragenen Investitionen für den fixen Innenausbau sowie den Leistungen der CW.________AG – zumindest ein wesentlicher Teil der Möbel mit der Wohnung auf A.________ übergingen. Die Kammer bekundet keine Zweifel daran, dass A.________ mit dem Geschäft unter dem Strich einen weiteren geldwerten Vorteil von der AT.________AG bzw. C.________ erhielt.