6 1 450, Z. 146 ff., wo er u.a. andeutete, dass nur im Umfang von ca. CHF 10'000.00 Möbel aus der Wohnung entnommen worden seien), was angesichts des dafür bezahlten Preises und des notwendigen Transports aus dem Tessin besonders erstaunt. Sofern es sich bei den entsprechenden Zahlungen an den Voreigentümer nicht ohnehin materiell um einen Teil des Kaufreises handelte (der dann im Kaufvertrag wie offenbar beim späteren Verkauf an A._____