WSG 28 176, Z. 8 ff.), sind jedenfalls nicht nachvollziehbar. Es vermag auch nicht ansatzweise einzuleuchten, weshalb man so exorbitant viel für die Inneneinrichtung bzw. die Möbel in einer Ferienwohnung zahlen sollte, die dann direkt, komplett leergeräumt ohne Möbel, wieder weiterverkauft wird, wie dies die Beschuldigten geltend machten (vgl. pag. 6 1 167, Z. 266 ff.; pag. 6 1 357, Z. 359 ff., wo C.________ selbst dann noch von einem Verlust von ca. CHF 100'000.00 ausging). Bezeichnenderweise vermochte C.________ auch nichts Konkretes über die angebliche anderweitige Verwendung des Mobiliars zu sagen (vgl. z.B. pag. 6 1 450, Z. 146 ff.