Vorteil erhalten haben (Ziff. I.A./B.1.15 [4. Punkt, 3. Strich] der Anklageschrift). Der vorgenannte, innert kurzer Zeit durch An- und Verkauf der Eigentumswohnung Gam- barogno-Magadino-Gbbl.-Nr._____ von der AT.________AG erlittene Buchverlust von über CHF 300'000.00 ergibt sich klar aus der Buchhaltung und wird auch von den zwei Revisoren der Staatsanwaltschaft bestätigt (S. 69 f. des Revisorenberichts, wo der Revisor auch festhält, dass es sich dabei seines Erachtens um eine versteckte Entschädigung handle; Revisorenbericht CV.________ vom 08.04.2015; vgl. die Belege pag. 5 1 099 ff.). Die AT.________AG hatte das am 08.07.2008 für CHF 700'000.00 an A.________ verkaufte Objekt (pag.