Da bereits wenige Tage nach dem allerersten Kaufgeschäft (betreffend die Liegenschaft Niederwangen) eine Provision von CHF 114'000.00 floss, müssen sich die Beschuldigten bereits vorher auf die «Provisionsvereinbarung» – den gemeinsame Plan, A.________ für abgeschlossene Geschäfte in bar, schwarz und hinter dem Rücken der F.________ zu entlöhnen – geeinigt haben. 3.2.4.3. Das Geschäft mit der Wohnung in Magadino Laut Anklageschrift soll A.________ von C.________ bzw. der AT.________AG durch den Verkauf einer privaten Ferienliegenschaft in Magadino, womit die AT.________AG einen Verlust von CHF 318'690.00 erzielt habe, einen weiteren ungerechtfertigten geldwerten