Die Investition der F.________ muss sich folglich zumindest in diesem Umfang verteuert haben. Damit ist schon aufgrund der Provisionen erstellt, dass die F.________ zufolge übersetzter Kaufpreise durch jedes der in der Anklageschrift aufgeführten Liegenschaftsgeschäfte tatsächlich geschädigt worden sein muss bzw. bei vollständiger Abwicklung der Geschäfte zu Schaden gekommen wäre (vgl. auch die Pflicht zur Abgabe von Vermögensvorteilen gemäss Art. 48k Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente [BVV 2;