Für den Abschluss jedes der fünfzehn anklagegegenständlichen Kaufverträge wurden hohe Beträge als Vermittlungsprovisionen, zumeist 3 bis 5% des vereinbarten Kauf- 55 preises, teilweise zusätzlich des Ankaufspreises, insgesamt ausmachend CHF 2'636'725.00, an A.________ bezahlt. Ohne deutlich übersetzte Kaufpreise gibt es keinen Grund, solche Provisionen auszuzahlen bzw. hätte man gar keine auszahlen können. Die Investition der F.________ muss sich folglich zumindest in diesem Umfang verteuert haben.